Satzung des Schützenvereins „Knauthainer Löwen“ e.V.
Stand März 2012
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Schützenverein Knauthainer Löwen e.V..
Er hat seinen Sitz in 04249 Leipzig, Seumestraße 1d.
Der Verein ist Mitglied im „Sächsischen Schützenbund e.V.“. Er erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Der Verein fördert und pflegt das Sportschießen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Er organisiert einen Trainings- und Wettkampfbetrieb im Schützenvereinshaus und führt Pokalwettkämpfe und öffentliche Wettkämpfe durch.
- Er stellt seinen Mitgliedern die notwendigen materiellen und technischen Voraussetzungen im Rahmen seiner Möglichkeiten zum Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung
- Er bildet Übungsleiter und Schiedsrichter im Sportschießen für seinen Verein aus.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd. Er fördert die sportlichen Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den seinigen entsprechen.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. ordentlichen Mitglieder
1.1. Mitgliedern über 18 Jahren
1.2. Mitgliedern unter 18 Jahren
2. fördernden Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher im Alter bis 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Vetorecht der Mitgliederversammlung.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gilt die Regelung wie für ordentliche Mitglieder entsprechend.
- Ehrenmitgliedschaften können auf Beschluss des Vorstandes an Personen vergeben werden, die sich besonders im Sportschießen verdient gemacht haben. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen:
— bei erheblicher Verletzung der Satzung
— bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins
— wegen grobem unsportlichen Verhalten - Der Ausschluss ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Dafür ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform und diese ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben.
- Bei Rückstand der Zahlung von Beiträgen über 2 Monate und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlungsaufforderung ohne Zahlungsleistungen durch das Mitglied, kann der Vorstand einen Ausschluss beschließen.
- Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen alle Rechtsansprüche gegenüber des Schützenvereins „Knauthainer Löwen“ e.V.. Vermögensrechtliche Ansprüche können nach dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein gegen diesen nicht mehr geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückzahlung dem Verein gewährter Darlehen und Rückgabe dem Verein geliehener oder verpachteter Gegenstände. Beim Austritt oder Ausschluss bleibt das frühere Mitglied des Vereins für alle seine Verpflichtungen, insbesondere auf Zahlung rückständiger Beiträge, haftbar. Eigentum des Vereins, welches sich zum Zeitpunkt des Austritts oder Ausschlusses im Besitz des früheren Mitgliedes befindet, ist unaufgefordert und umgehend an den Verein zurückzugeben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen, die Waffen, Schussgeräte und sonstigen Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß Finanzordnung des Vereins verpflichtet.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
— der Vorstand und
— die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
— dem Vorsitzenden
— dem stellvertretenden Vorsitzenden
— dem Kassierer/Schriftführer - Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
— den Vorsitzenden
— den stellvertretenden Vorsitzenden
— den Kassierer/Schriftführer
(mindestens jedoch durch 2 der o.g. gemeinsam) vertreten. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet als ordentliche Hauptversammlung einmal im Jahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand einreicht oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
§ 10 Die Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
— Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
— Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers
— Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
— Ernennung von Ehrenmitgliedern
— Satzungsänderungen
— Beschlussfassung über Anträge
— Entlastung des Vorstandes (jährlich)
— Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre)
— Wahl des Kassenprüfers
— Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
— Genehmigung der Haushaltspläne (jährlich)
— Beschlussfassung über Geldmittel (lt. Finanzordnung), die dem Vorstand jährlich zur freien Verfügung stehen (jährlich)
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen. Die Tagesordnung ist innerhalb der gleichen Frist im Schützenvereinshaus an der Informationstafel zu veröffentlichen. Ehrengäste werden auf Vorschlag des Vorstandes eingeladen.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Diese müssen in der Regel eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Darunter fallen Anträge auf Satzungsänderung, die unter Benennung des Abzuändernden wörtlich mitgeteilt werden müssen.
§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und in dessen Abwesenheit vom Stellvertreter geleitet. Bei Verhinderung von beiden wird durch die Versammlung der Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn über 25 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Zu Auflösung der Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab 18 Jahren und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag jedes ordentlichen Mitglieds ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder können auch Personen werden, die sich besonders im Sportschießen verdient gemacht haben.
- Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 15 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Laufe des Jahres sachlich und rechnerisch zu prüfen.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, bei Neuwahl, die Entlastung des Kassierers sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 16 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Weitere sich darüber hinaus notwendig ergebende Ordnungen kann der Vorstand erlassen. Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 17 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und vom Vorstand ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzulegen und aufzubewahren. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben. Alle Protokolle werden spätestens eine Woche nach der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Wochen an der Informationstafel im Schützenvereinshaus öffentlich ausgehängt.
§ 18 Auflösung des Verein
Die Auflösung des Schützenvereins „Knauthainer Löwen“ e.V. wird mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die gemeinnützige Förderung des Sportschießens in Leipzig.
Der Vorsitzende ist bis zum Abschluss der Auflösung des Vereins verantwortlich.
§ 19 Beiträge und Eigenleistungen
- Um die Anlagen des Vereins auszubauen und zu erhalten, laufende und besondere Unkosten bestreiten zu können, erhebt der Verein einen Jahresbeitrag. Dieser Jahresbeitrag ist an den jährlichen finanziellen Aufwendungen auszurichten.
- Bei Eintritt in den Verein entrichtet jedes Mitglied einen Aufnahmebeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages und des Aufnahmebeitrages wird von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.
- Der Beitrag ist vereinbarungsgemäß laut jährlich gültiger Finanzordnung zu entrichten.
- Die Eigenleistung bezieht sich auf die Pflege und Wartung der Objekte und Anlagen. Jährlich sind von jedem Mitglied eine bestimmte Anzahl von Stunden, die von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung beschlossen werden, zu erbringen und im Arbeitsbuch nachzuweisen. Die Leistungen können in Ausnahmefällen finanziell abgegolten werden. Die Höhe des Stundensatzes wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 09. März 2012 um 20.20 Uhr beschlossen worden.
Uwe Penz Cordula Mühlig Andreas Markgraf