Satzung des Schützenvereins „Knauthainer Löwen“ e.V.

Stand März 2012

§ 1 Name und Sitz

Der Ver­ein trägt den Namen „Schüt­zen­ver­ein Knaut­hai­ner Löwen e.V..

Er hat sei­nen Sitz in 04249 Leip­zig, Seu­me­stra­ße 1d.
Der Ver­ein ist Mit­glied im „Säch­si­schen Schüt­zen­bund e.V.“. Er erkennt des­sen Sat­zung und Ord­nun­gen an.

Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Der Ver­ein för­dert und pflegt das Sport­schie­ßen und ver­folgt aus­schließlich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Ab­schnitts steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke der Abga­ben­ord­nung. Er organi­siert einen Trai­nings- und Wett­kampf­be­trieb im Schützenvereins­haus und führt Pokal­wett­kämp­fe und öffent­li­che Wett­kämp­fe durch.
  2. Er stellt sei­nen Mit­glie­dern die not­wen­di­gen mate­ri­el­len und techni­schen Vor­aus­set­zun­gen im Rah­men sei­ner Mög­lich­kei­ten zum Übungs- und Wett­kampf­be­trieb zur Verfügung
  3. Er bil­det Übungs­lei­ter und Schieds­rich­ter im Sport­schie­ßen für sei­nen Ver­ein aus.
  4. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigenwirt­schaftliche Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­mä­ßi­ge Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.
  5. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zwe­cke der Körper­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.
  6. Der Ver­ein ist poli­tisch und kon­fes­sio­nell neu­tral. Ihm sind nationalisti­sche und radi­ka­le Bestre­bun­gen und Akti­vi­tä­ten fremd. Er för­dert die sport­li­chen Kon­tak­te zu allen Schieß­sport­freun­den und Ver­ei­nen, deren Auf­ga­ben und Zie­le den sei­ni­gen entsprechen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Ver­ein besteht aus:

1.    ordent­li­chen Mitglieder
1.1. Mit­glie­dern über 18 Jahren
1.2. Mit­glie­dern unter 18 Jahren
2.    för­dern­den Mitgliedern
3.    Ehrenmitgliedern

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordent­li­ches Mit­glied kann jede natür­li­che Per­son wer­den, die einen schrift­li­chen Auf­nah­me­an­trag gestellt hat. Bei Auf­nah­me­an­trä­gen Jugend­li­cher im Alter bis 18 Jah­ren bedarf es des schrift­li­chen Ein­verständnisses der gesetz­li­chen Ver­tre­ter. Über den schrift­li­chen Auf­nah­me­an­trag ent­schei­det der Vor­stand mit Veto­recht der Mitgliederversammlung.
  2. För­dern­des Mit­glied kann jede natür­li­che Per­son wer­den, die das 18. Lebens­jahr voll­endet hat und dem Ver­ein ange­hö­ren will, ohne sich in ihm sport­lich zu betä­ti­gen. Für die Auf­nah­me gilt die Rege­lung wie für ordent­li­che Mit­glie­der entsprechend.
  3. Ehren­mit­glied­schaf­ten kön­nen auf Beschluss des Vor­stan­des an Perso­nen ver­ge­ben wer­den, die sich beson­ders im Sport­schie­ßen ver­dient gemacht haben. Ehren­mit­glied kann auch eine Per­son wer­den, die nicht Mit­glied des Ver­eins ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­schluss, Aus­tritt oder Tod. Der Aus­tritt aus dem Ver­ein ist schrift­lich zu erklä­ren. Der Aus­schluss von Ver­eins­mit­glie­dern kann erfolgen:
    — bei erheb­li­cher Ver­let­zung der Satzung
    — bei schwe­rem Ver­stoß gegen die Inter­es­sen des Vereins
    — wegen gro­bem unsport­li­chen Verhalten
  2. Der Aus­schluss ist durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung herbei­zuführen. Dafür ist eine 2/3 Mehr­heit der anwe­sen­den Mitglie­der not­wen­dig. Vor die­ser Ent­schei­dung ist dem Mit­glied Gelegen­heit zu geben, sich zu den Vor­wür­fen zu äußern. Die Ent­schei­dung über den Aus­schluss bedarf der Schrift­form und die­se ist dem Mit­glied nach­weis­lich zu übergeben.
  3. Bei Rück­stand der Zah­lung von Bei­trä­gen über 2 Mona­te und nach zwei­ma­li­ger schrift­li­cher Mah­nung zur Zah­lungs­auf­for­de­rung ohne Zah­lungs­leis­tun­gen durch das Mit­glied, kann der Vor­stand einen Aus­schluss beschließen.
  4. Mit dem Aus­tritt oder dem Aus­schluss eines Mit­glie­des erlö­schen alle Rechts­an­sprü­che gegen­über des Schüt­zen­ver­eins „Knaut­hai­ner Löwen“ e.V.. Ver­mö­gens­recht­li­che Ansprü­che kön­nen nach dem Aus­tritt oder Aus­schluss aus dem Ver­ein gegen die­sen nicht mehr gel­tend gemacht wer­den. Aus­ge­nom­men sind Ansprü­che auf Rück­zahlung dem Ver­ein gewähr­ter Dar­le­hen und Rück­ga­be dem Ver­ein gelie­he­ner oder ver­pach­te­ter Gegen­stän­de. Beim Aus­tritt oder Aus­schluss bleibt das frü­he­re Mit­glied des Ver­eins für alle sei­ne Ver­pflichtungen, ins­be­son­de­re auf Zah­lung rück­stän­di­ger Bei­trä­ge, haft­bar. Eigen­tum des Ver­eins, wel­ches sich zum Zeit­punkt des Aus­tritts oder Aus­schlus­ses im Besitz des frü­he­ren Mit­glie­des befin­det, ist unauf­ge­for­dert und umge­hend an den Ver­ein zurückzugeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mit­glie­der haben das Recht, an allen Ver­eins­ver­an­stal­tun­gen teil­zunehmen, die Anla­gen, die Waf­fen, Schuss­ge­rä­te und sons­ti­gen Gerä­te des Ver­eins zweck­ent­spre­chend zu nutzen.
  2. Jedes Mit­glied ist ver­pflich­tet, die Sat­zung und wei­te­re Ord­nun­gen des Ver­eins einzuhalten.
  3. Die Mit­glie­der sind zur Ent­rich­tung von Bei­trä­gen gemäß Finanzord­nung des Ver­eins verpflichtet.

§ 7 Organe

Die Orga­ne des Ver­eins sind:
— der Vor­stand und
— die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vor­stand besteht aus:
    — dem Vorsitzenden
    — dem stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden
    — dem Kassierer/Schriftführer
  2. Der Vor­stand führt die Geschäf­te nach den Bestim­mun­gen der Sat­zung und den Beschlüs­sen der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen. Er fasst sei­ne Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit gilt der Beschluss als abgelehnt.
  3. Der Ver­ein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich durch
    — den Vorsitzenden
    — den stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden
    — den Kassierer/Schriftführer
    (min­des­tens jedoch durch 2 der o.g. gemein­sam) vertreten.
  4. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von vier Jah­ren in gehei­mer Wahl gewählt und ist der Mitgliederver­sammlung rechenschaftspflichtig.
    In den Vor­stand sind nur Ver­eins­mit­glie­der wähl­bar, die das 18. Lebens­jahr voll­endet haben. Die Wie­der­wahl eines Vorstandsmit­gliedes ist zuläs­sig. Meh­re­re Vor­stands­äm­ter kön­nen nicht in einer Per­son ver­ei­nigt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det als ordent­li­che Hauptversamm­lung ein­mal im Jahr statt.
  2. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det statt, wenn ein Vier­tel der Mit­glie­der es schrift­lich unter Anga­be der Grün­de beim Vor­stand ein­reicht oder wenn es das Inter­es­se des Ver­eins erfordert.

§ 10 Die Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Ins­be­son­de­re hat sie fol­gen­de Aufgaben:
— Ent­ge­gen­nah­me der Berich­te des Vorstandes
— Ent­ge­gen­nah­me der Berich­te des Kassenprüfers
— Ent­schei­dung über die Auf­nah­me und den Aus­schluss von Mitgliedern
— Ernen­nung von Ehrenmitgliedern
— Satzungsänderungen
— Beschluss­fas­sung über Anträge
— Ent­las­tung des Vor­stan­des (jähr­lich)
— Wahl des Vor­stan­des (alle zwei Jahre)
— Wahl des Kassenprüfers
— Fest­set­zung von Bei­trä­gen und Umlagen
— Geneh­mi­gung der Haus­halts­plä­ne (jähr­lich)
— Beschluss­fas­sung über Geld­mit­tel (lt. Finanz­ord­nung), die dem Vor­stand jähr­lich zur frei­en Ver­fü­gung ste­hen (jähr­lich)

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt schrift­lich mit einer Ein­la­dungs­frist von 2 Wochen. Die Tages­ord­nung ist inner­halb der glei­chen Frist im Schüt­zen­ver­eins­haus an der Infor­ma­ti­ons­ta­fel zu ver­öf­fent­li­chen. Ehren­gäs­te wer­den auf Vor­schlag des Vor­stan­des eingeladen.
  2. Jedes Ver­eins­mit­glied hat das Recht, wei­te­re Tages­ord­nungs­punk­te ein­zu­brin­gen. Die­se müs­sen in der Regel eine Woche vor dem Ter­min der Haupt­ver­samm­lung dem Vor­stand schrift­lich ein­ge­reicht wer­den. Dar­un­ter fal­len Anträ­ge auf Sat­zungs­än­de­rung, die unter Benen­nung des Abzu­än­dern­den wört­lich mit­ge­teilt wer­den müssen.

§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­sit­zen­den des Vor­stan­des und in des­sen Abwe­sen­heit vom Stell­ver­tre­ter gelei­tet. Bei Verhinde­rung von bei­den wird durch die Ver­samm­lung der Lei­ter mit ein­facher Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der bestimmt.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn über 25 % der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der des Ver­eins anwe­send sind.
  3. Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst. Stimmengleich­heit gilt als abge­lehnt. Stim­men­ent­hal­tun­gen gel­ten als nicht abge­gebene Stimmen.
  4. Sat­zungs­än­de­run­gen kön­nen nur mit einer 2/3 Mehr­heit der anwe­senden Mit­glie­der erfol­gen. Zu Auf­lö­sung der Ver­eins ist eine 4/5 Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der des Ver­eins erforderlich.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimm­recht besit­zen nur ordent­li­che Mit­glie­der ab 18 Jah­ren und Ehren­mit­glie­der. Das Stimm­recht kann nur per­sön­lich aus­ge­übt werden.
  2. Gewählt wer­den kön­nen alle ordent­li­chen Mit­glie­der, die das 18. Lebens­jahr voll­endet haben.

§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern

  1. Per­so­nen, die sich um den Ver­ein beson­ders ver­dient gemacht haben, kön­nen zu Ehren­mit­glie­dern auf Vor­schlag jedes ordent­li­chen Mit­glieds ernannt wer­den. Die Ernen­nung von Ehren­mit­glie­dern bedarf der Zustim­mung von 2/3 der anwe­sen­den Mit­glie­der. Ehren­mitglieder kön­nen auch Per­so­nen wer­den, die sich beson­ders im Sport­schie­ßen ver­dient gemacht haben.
  2. Per­so­nen, die sich der Ehren­mit­glied­schaft nicht wür­dig erwei­sen, kann die Ehren­mit­glied­schaft aberkannt wer­den. Die Aberken­nung bedarf der Zustim­mung von 2/3 der anwe­sen­den Mitglieder.

§ 15 Kassenprüfer

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt für die Dau­er von vier Jah­ren zwei Kas­sen­prü­fer. Die­se dür­fen nicht dem Vor­stand ange­hö­ren. Ihre Wie­der­wahl ist zulässig.
  2. Die Kas­sen­prü­fer haben die Kas­se des Ver­eins ein­schließ­lich der Bücher und Bele­ge min­des­tens ein­mal im Lau­fe des Jah­res sach­lich und rech­ne­risch zu prüfen.
  3. Die Kas­sen­prü­fer erstat­ten der Mit­glie­der­ver­samm­lung einen Prüfbe­richt. Sie bean­tra­gen bei ord­nungs­ge­mä­ßer Füh­rung der Kas­sen­ge­schäf­te, bei Neu­wahl, die Ent­las­tung des Kas­sie­rers sowie der übri­gen Vorstandsmitglieder.

§ 16 Ordnungen

Zur Durch­füh­rung der Sat­zung hat der Vor­stand eine Geschäfts­ord­nung, eine Finanz­ord­nung sowie eine Ord­nung zur Benut­zung der Sportstät­ten zu erlas­sen. Wei­te­re sich dar­über hin­aus not­wen­dig erge­ben­de Ord­nungen kann der Vor­stand erlas­sen. Die­se Ord­nun­gen besit­zen nur Gül­tigkeit, wenn sie mit einer 2/3 Mehr­heit der Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schlossen werden.

§ 17 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüs­se von Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen und vom Vor­stand ist unter Anga­be des Ortes, der Zeit und des Abstim­mungs­er­geb­nis­ses jeweils eine Nie­der­schrift anzu­le­gen und auf­zu­be­wah­ren. Die Nieder­schriften sind vom Vor­sit­zen­den bzw. vom Ver­samm­lungs­lei­ter und dem vom Vor­sit­zen­den bzw. Ver­samm­lungs­lei­ter zu benen­nen­den Schriftfüh­rer zu unter­schrei­ben. Alle Pro­to­kol­le wer­den spä­tes­tens eine Woche nach der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von vier Wochen an der Infor­ma­ti­ons­ta­fel im Schüt­zen­ver­eins­haus öffent­lich ausgehängt.

§ 18 Auflösung des Verein

Die Auf­lö­sung des Schüt­zen­ver­eins „Knaut­hai­ner Löwen“ e.V. wird mit einer 4/5 Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der in einer eigens zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen. Bei Auflö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an eine Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts oder eine ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft, zwecks Ver­wen­dung für die gemein­nüt­zi­ge För­de­rung des Sport­schie­ßens in Leipzig.

Der Vor­sit­zen­de ist bis zum Abschluss der Auf­lö­sung des Ver­eins verantwortlich.

§ 19 Beiträge und Eigenleistungen

  1. Um die Anla­gen des Ver­eins aus­zu­bau­en und zu erhal­ten, lau­fen­de und beson­de­re Unkos­ten bestrei­ten zu kön­nen, erhebt der Ver­ein einen Jah­res­bei­trag. Die­ser Jah­res­bei­trag ist an den jähr­li­chen finan­zi­el­len Auf­wen­dun­gen auszurichten.
  2. Bei Ein­tritt in den Ver­ein ent­rich­tet jedes Mit­glied einen Auf­nah­me­bei­trag. Die Höhe des Jah­res­bei­tra­ges und des Aufnahme­beitrages wird von den Mit­glie­dern auf der Jah­res­haupt­ver­samm­lung festgelegt.
  3. Der Bei­trag ist ver­ein­ba­rungs­ge­mäß laut jähr­lich gül­ti­ger Finanz­ord­nung zu entrichten.
  4. Die Eigen­leis­tung bezieht sich auf die Pfle­ge und War­tung der Ob­jekte und Anla­gen. Jähr­lich sind von jedem Mit­glied eine bestimm­te Anzahl von Stun­den, die von den Mit­glie­dern auf der Jahreshaupt­versammlung beschlos­sen wer­den, zu erbrin­gen und im Arbeits­buch nach­zu­wei­sen. Die Leis­tun­gen kön­nen in Aus­nah­me­fäl­len finan­zi­ell abge­gol­ten wer­den. Die Höhe des Stun­den­sat­zes wird von der Mit­gliederversammlung festgelegt.

§ 20 Inkrafttreten

Die­se Sat­zung ist in der vor­lie­gen­den Form von der Mitgliederver­sammlung des Ver­eins am 09. März 2012 um 20.20 Uhr beschlos­sen worden.

Uwe Penz              Cor­du­la Müh­lig                 Andre­as Markgraf

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