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Satzung des Schützenvereins „Knauthainer
Löwen“ e.V.
Stand Januar 1996
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§ 1
Name und Sitz
Der Verein
trägt den Namen „Schützenverein Knauthainer Löwen e.V..
In ihm
schließen sich die Schießsportfreunde der Sektion Sportschiessen, GO
GISAG, zusammen.
Er hat seinen
Sitz in 04249 Leipzig, Am krummen Graben 432.
Der Verein
strebt die Mitgliedschaft im „Sächsischen Landesschützenverband 1990
e.V.“ an. Er erkennt deren Satzung und Ordnung an.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
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1.
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Der Verein fördert und pflegt das Sportschießen und
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Er
organisiert einen Trainings- und Wettkampfbetrieb im
Schützenvereinshaus und führt Pokalwettkämpfe und öffentliche
Wettkämpfe durch. |
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2.
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Er stellt seinen Mitgliedern die notwendigen
materiellen und technischen Voraussetzungen im Rahmen seiner
Möglichkeiten zum Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung |
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3. |
Er bildet Übungsleiter und Schiedsrichter im
Sportschießen für seinen Verein aus. |
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4.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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5.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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6.
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Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral. Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen und
Aktivitäten fremd. Er fördert die sportlichen Kontakte zu allen
Schießsportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den
seinigen entsprechen. |
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein
besteht aus
1.
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ordentlichen Mitgliedern
1.1. Mitgliedern über 18 Jahren
1.2. Mitgliedern unter 18 Jahren
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| 2. |
fördernden Mitgliedern |
| 3. |
Ehrenmitgliedern |
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
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1.
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Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen
schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Bei Aufnahmeanträgen
Jugendlicher im Alter bis 18 Jahren bedarf es des schriftlichen
Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Vetorecht der
Mitgliederversammlung. |
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2.
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Förderndes
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm
sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gilt die Regelung wie für
ordentliche Mitglieder entsprechend. |
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3.
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Ehrenmitgliedschaften können auf Beschluss des Vorstandes an Personen
vergeben werden, die sich besonders im Sportschießen verdient gemacht
haben. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied
des Vereins ist. |
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
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1.
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Die
Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod. Der
Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären. Der Ausschluss
von Vereinsmitgliedern kann erfolgen:
-
bei
erheblicher Verletzung der Satzung
-
bei
schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins
-
wegen
grobem unsportlichen Verhalten
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2.
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Der
Ausschluss ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung
herbeizuführen. Dafür ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder notwendig. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die
Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform und diese ist
dem Mitglied nachweislich zu übergeben. |
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3.
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Bei
Rückstand der Zahlung von Beiträgen über 2 Monate und nach zweimaliger
schriftlicher Mahnung zur Zahlungsaufforderung ohne Zahlungsleistungen
durch das Mitglied, kann der Vorstand einen Ausschluss beschließen. |
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4.
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Mit dem
Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen alle
Rechtsansprüche gegenüber des Schützenvereins „Knauthainer Löwen“
e.V.. Vermögensrechtliche Ansprüche können nach dem Austritt oder
Ausschluss aus dem Verein gegen diesen nicht mehr geltend gemacht
werden. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückzahlung dem Verein
gewährter Darlehen und Rückgabe dem Verein geliehener oder
verpachteter Gegenstände. Beim Austritt oder Ausschluss bleibt das
frühere Mitglied des Vereins für alle seine Verpflichtungen,
insbesondere auf Zahlung rückständiger Beiträge, haftbar. Eigentum des
Vereins, welches sich zum Zeitpunkt des Austritts oder Ausschlusses
im Besitz des früheren Mitgliedes befindet, ist unaufgefordert und
umgehend an den Verein zurückzugeben. |
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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1.
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Die
Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen
teilzunehmen, die Anlagen, die Waffen, Schussgeräte und sonstigen
Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen. |
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2. |
Jedes
Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des
Vereins einzuhalten. |
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3. |
Die
Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß Finanzordnung des
Vereins verpflichtet. |
§ 7
Organe
Die Organe
des Vereins sind
§ 8
Vorstand
1.
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Der
Vorstand besteht aus:
-
dem
Vorsitzenden
-
dem
stellvertretenden Vorsitzenden
-
dem
Kassierer/Schriftführer
-
zwei
weiteren Mitgliedern
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2.
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Der
Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den
Beschlüssen der Mitgliederversammlungen. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als
abgelehnt. |
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3.
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Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch
(mindestens
jedoch durch 2 der o.g.) vertreten. |
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4.
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Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren in geheimer Wahl gewählt und ist der Mitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig. |
In den
Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 9
Mitgliederversammlung
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1. |
Die
Mitgliederversammlung findet als ordentliche Hauptversammlung einmal
im Jahr statt. |
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2.
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Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel
der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand
einreicht oder wenn es das Interesse des Vereins
erfordert. |
§ 10
Die Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Insbesondere
hat sie folgende Aufgaben:
-
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
-
Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers
-
Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
-
Ernennung
von Ehrenmitgliedern
-
Satzungsänderungen
-
Beschlussfassung über Anträge
-
Entlastung
und Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre)
-
Wahl des
Kassenprüfers
-
Festsetzung
von Beiträgen und Umlagen
-
Genehmigung
der Haushaltspläne (jährlich)
-
Beschlussfassung über Geldmittel (lt. Finanzordnung), die dem Vorstand
jährlich zur freien Verfügung stehen (jährlich)
§ 11
Einberufung der Mitgliederversammlung
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1.
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Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer
Einladungsfrist von 2 Wochen. Die Tagesordnung ist innerhalb der
gleichen Frist im Schützenvereinshaus an der Informationstafel zu
veröffentlichen. Ehrengäste werden auf Vorschlag des Vorstandes
eingeladen. |
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2.
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Jedes
Vereinsmitglied hat das Recht, weitere Tagesordnungspunkte
einzubringen. Diese müssen in der Regel eine Woche vor dem Termin der
Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht
werden. Darunter fallen Anträge auf Satzungsänderung, die unter
Benennung des Abzuändernden wörtlich mitgeteilt werden müssen. |
§ 12
Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
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1.
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Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und in
dessen Abwesenheit vom Stellvertreter geleitet. Bei Verhinderung von
beiden wird durch die Versammlung der Leiter mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder bestimmt. |
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2.
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Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn über 25 % der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
anwesend sind. |
Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als
abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erfolgen. Zu Auflösung der Vereins ist ein 4/5 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.
§ 13
Stimmrecht und Wählbarkeit
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1.
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Stimmrecht
besitzen nur ordentliche Mitglieder ab 18 Jahren und Ehrenmitglieder.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. |
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2. |
Gewählt
werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. |
§ 14
Ernennung von Ehrenmitgliedern
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1.
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Personen,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu
Ehrenmitgliedern auf Vorschlag jedes ordentlichen Mitglieds ernannt
werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung von
2/3 der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder können auch Personen
werden, die sich besonders im Sportschießen verdient gemacht haben. |
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2.
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Personen,
die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann die
Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der
Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. |
§ 15
Kassenprüfer
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1.
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Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei
Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre
Wiederwahl ist zulässig. |
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2.
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Die
Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und
Belege mindestens einmal im Halbjahr sachlich und rechnerisch zu
prüfen. |
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3.
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Die
Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
Sie beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte, bei Neuwahl, die Entlastung des
Kassierers sowie der übrigen Vorstandsmitglieder. |
§ 16
Ordnungen
Zur
Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung der Sportstätten zu
erlassen. Weitere sich darüber hinaus notwendig ergebende Ordnungen
kann der Vorstand erlassen. Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit,
wenn sie mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
§ 17
Protokollierung von Beschlüssen
Über die
Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und vom Vorstand ist unter Angabe
des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine
Niederschrift anzulegen und aufzubewahren. Die Niederschriften sind vom
Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw.
Versammlungsleiter zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben. Alle
Protokolle werden spätestens eine Woche nach der Mitgliederversammlung
für die Dauer von vier Wochen an der Informationstafel im
Schützenvereinshaus öffentlich ausgehängt.
§ 18
Auflösung der Vereins
Die Auflösung
des Schützenvereins „Knauthainer Löwen“ e.V. wird mit einer 4/5 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen. Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, zwecks Verwendung für die gemeinnützige Förderung des
Sportschießens in Leipzig.
Der
Vorsitzende ist bis zum Abschluss der Auflösung des Vereins
verantwortlich.
§ 19
Beiträge und Eigenleistungen
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1.
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Um die Anlagen des Vereins auszubauen und zu erhalten, laufende und besondere
Unkosten bestreiten zu können, erhebt der Verein einen Jahresbeitrag.
Dieser Jahresbeitrag ist an den jährlichen finanziellen Aufwendungen
auszurichten. |
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2.
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Bei
Eintritt in den Verein entrichtet jedes Mitglied einen
Aufnahmebeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages und des
Aufnahmebeitrages wird von den Mitgliedern auf der
Jahreshauptversammlung festgelegt. |
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3. |
Der Beitrag
ist vereinbarungsgemäß laut jährlich gültiger Finanzordnung zu
entrichten. |
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4.
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Die
Eigenleistung bezieht sich auf die Pflege und Wartung der Objekte und
Anlagen. Jährlich sind von jedem
Mitglied eine bestimmte Anzahl von Stunden, die von den Mitgliedern
auf der Jahreshauptversammlung beschlossen werden, zu erbringen und
im Arbeitsbuch nachzuweisen. Die Leistungen können in Ausnahmefällen
finanziell abgegolten werden. Die Höhe des Stundensatzes wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt. |
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der
Mitgliederversammlung des Vereins
am 05. Januar 1996 um 19.50 Uhr beschlossen worden.
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